Sie sind hier: Finanzierung Leasing

. . . ist die Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages.

Vorteile des Leasing :

Das Leasing-Objekt ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer.
In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers sind die Aufwendungen für die Leasing-Raten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.

Leasing-Beginn . . .
. . . nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft einschließlich der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung. Der Leasing-Beginn löst die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung der vierteljährlichen Leasing-Rate aus.

Leasing-Fähigkeit . . .
. . . ein Objekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist.

Leasing-Geber . . .
. . . üblicherweise der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes.

Leasing-Nehmer . . .
. . . Vertragspartner des Leasing-Gebers, der auf Basis eines Leasing-Vertrages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers befindliches Objekt nutzt.
Das Leasing-Objekt ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer.
In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers sind die Aufwendungen für die Leasing-Raten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar.

Leasing-Objekt . . .
. . . Gegenstand des Leasing-Vertrages. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die selbständige Nutzbarkeit und die Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser für die Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit eines Leasing-Objektes (Drittverwendung).

Leasing-Vertrag . . .
. . . Für Leasing-Verträge besteht Vertragsfreiheit; sie sind Verträge, auf die "in erster Linie Mietrecht" Anwendung findet.

Restwert . . .
. . . ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasing-Dauer nicht durch Zahlung von Leasing-Raten vom Leasing-Nehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich fest vereinbart. Der Leasing-Geber hat in der Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der Leasing-Dauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasing-Objektes sein.

Restwertvertrag . . .
. . . der Restwert wird vertraglich fest vereinbart. Maßgeblich hierfür sollte der tatsächliche Marktwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingdauer sein. Der Leasinggeber hat ein Andienungsrecht.

Andienungsrecht . . .
Enthält ein Teilamortisationsvertrag ein Andienungsrecht, ist der Leasing-Nehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein Erwerbsrecht des Leasing-Nehmers besteht hingegen nicht.